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Aktuelle Themen zum Januar 2023
Viele Kunden fragen uns als Immobilienmakler, was nach dem neuen Maklerrecht für ihre Provisionsvereinbarung gilt.
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen schließen wir einen Maklervertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer ab.
Beide Partner des Immobilienmaklers bezahlen jetzt die gleich hohe Provision.
Wir arbeiten mit einem Experten zusammen:
Rechtsanwalt Sven R. Johns aus der Kanzlei MOSLER+PARTNER, München/Berlin hat uns dazu mitgeteilt:
„Die neuen Provisionsregelungen für Immobilienmakler sind wirksam für alle Verträge, die ab Ende Dezember 2020 geschlossen werden. Das Maklerrecht schreibt jetzt vor, dass sich Käufer und Verkäufer dazu verpflichten, an den Immobilienmakler eine gleich hohe Provision zu bezahlen. Als Rechtsanwalt empfehlen wir deshalb jedem Immobilienmakler, dass die vereinbarte Provision offen gelegt wird. Am besten geschieht dies gegenüber dem Verkäufer im schriftlichen Maklervertrag Und gegenüber dem Käufer erfolgt die Offenlegung z.B. in einem Makler-Expose, wenn Immobilienmakler dort schreiben. „Wir haben einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Verkäufer in gleicher Höhe abgeschlossen.“ Somit ist jedem Kaufinteressenten klar, dass der Makler einen Maklervertrag mit beiden Seiten abschließt und dass sich auch beide Seiten zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet haben.“
Als Maklerbüro verfahren wir mit unseren Kunden genauso, wie Sie es hier gelesen haben. Mit unseren Verkäufern vereinbaren wir im schriftlichen Maklervertrag, dass wir üblicherweise eine Verkäufer-Provision in Höhe von 3,57 % inkl. MwSt. festschreiben. Dort halten wir auch fest, dass wir mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen. In unseren Exposees erklären wir das ganz genauso. Damit halten wir die neuen gesetzlichen Vorschriften ein.
Das Gesetz schreibt diese Regelungen sehr strikt vor. Deshalb können wir auf die Provision einen Nachlass leider nicht mehr gewähren. Dazu der Rechtsanwalt:
„Die Bezahlung der gleichen Höhe der Provision ist fest vorgeschrieben. Ein Nachlass, der einer Seite auf die Provision gewährt wird, muss auch der anderen Seite gewährt werden. So sieht es das neue Maklerrecht vor. Damit haben Immobilienmakler praktisch keinen Spielraum mehr bei der Vereinbarung eines Nachlasses auf die Provision für eine Seite. Das ist wirklich neu.“
Sie interessieren sich für den Abschluss einer reinen Verkäufer-Provision mit uns?
Wir sind dann Ihr einseitiger Interessenvertreter, auch in den Kaufpreisverhandlungen. Grundsätzlich ist es möglich, dass wir eine reine Verkäufer-Provision vereinbaren. Auch dazu hat uns der Rechtsanwalt etwas mitgeteilt:
„Im neuen Maklerrecht ist die Vereinbarung einer reinen Verkäufer-Provision zulässig. In diesem Fall wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig und schließt keinen Maklervertrag mit dem Käufer ab. Eigentümer sollten sich dieses Modell von ihrem Immobilienmakler erklären lassen. Es kann durchaus Vorteile haben, wenn der Makler ausschließlich den Interessen des Eigentümers verpflichtet ist.“
Wir versichern all unseren Kunden, dass wir die neuen Vorschriften anwenden und uns strikt daran halten. Das ist zum Vorteil für unsre Kunden. Sprechen Sie uns gern auf Einzelheiten an und fragen uns nach unseren Vereinbarungen, die wir abschließen.
Quelle:Rechtsanwaltskanzlei München
Sven R.Johns